Einführung/Info EBV für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB)
Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) wird durch die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) geregelt. Die EBV ist Teil der Mantelverordnung „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ und tritt am 01.08.2023 in Kraft. In der EBV werden bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau verschiedener MEB, wie z.B. Recycling-Material, Bodenaushub, Baggermaterial, Aschen, Schlacken oder Gleisschotter gestellt.
Anzeigepflicht
Werden die Anforderungen an den Einbau von MEB nach den §§ 19 und 20 der EBV eingehalten, bedarf es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des WHG.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Anzeigepflicht nach § 22 der EBV für den Einbau von MEB. Dies gilt für bestimmte Aschen und Schlacken (definiert in § 20 Absatz 1 EBV), dem Einbau von MEB in Wasserschutzgebieten und für MEB der Materialklassen BG-F3, BM-F3 & RC-3 ab einer Einbaumenge von über 250 m³. Für die am meist verbreiteten MEB ist die Erfordernis einer Anzeige in der folgenden Tabelle dargestellt. Die Güteklasse der MEB ist beim Lieferanten zu hinterfragen.
Erfordernis einer Anzeige: + = Anzeige erforderlich; - = keine Anzeige erforderlich
MEB | innerhalb von Wasserschutzgebieten | außerhalb von Wasserschutzgebieten |
BM-0 & BG-0 | - | - |
BM-F0* & BG-F0* | + | - |
RC-1, BM-F1 & BG-F1 | + | - |
RC-2, BM-F2 & BG-F2 | + | - |
RC-3, BM-F3 & BG-F3 | + | bis 250 m³ - |
ab 250 m³ + |
Ob das beantragte Grundstück innerhalb eines Wasserschutzgebietes liegt können Sie über das Fachinformationssystem der Wasserwirtschaft in NRW (https://www.elwasweb.nrw.de/) oder die Homepage der Bezirksregierung Köln ermitteln (https://www.bezreg-koeln.nrw.de/) Für den Kreis Euskirchen gelten die Wasserschutzgebietsverordnungen für „Bad Münstereifel-Arloff-Kalkarer Stollen“, „Mechernich-Eicks“, „Mechernich-Satzvey“, „Mechernich-Weyer, Quellen Hauser Benden und Urfey“ und „Weilerswist Lommersum“.
Die Anzeige hat nach dem Muster der Anlage 8 EBV über das Serviceportal (Verlinkung zum Serviceportal) vier Wochen vor Beginn des Einbaus in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Unteren Wasserbehörde zu erfolgen.
Weitere Informationen für Bauherren/Grundstückseigentümer finden Sie auf unserem Serviceportal.
Weitere generelle und erzeugerspezifische Informationen finden Sie unter: https://www.kreis-euskirchen.de/themen/umwelt-nachhaltigkeit/abfallwirtschaft/themen-projekte/ersatzbaustoffverordnung/