Genehmigungsverfahren
Anzuwendendes Verfahren
- Baugenehmigung
- Genehmigung nach BImSchG im vereinfachten Verfahren (gekennzeichnet durch ein "V" im Anhang der 4. BImSchV)
- Genehmigung nach BImSchG im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (gekennzeichnet durch ein "G" im Anhang der 4. BImSchV)
Welches Verfahren angewendet wird, ist aus dem Anhang der 4.BImSchV zu ermitteln. Hier werden Mengengrenzen vorgegeben.
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist beim jeweiligen Bauamt zu beantragen. Die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) des Kreises wird in der Regel zur Stellungnahme aufgefordert.
Tipp für Gewerbetreibende:
Geben Sie im Bauantrag die Mengen an, die Sie verarbeiten. Die UIB muss nämlich unter anderem prüfen, ob Sie unter den Mengen für das Verfahren nach dem BImSchG liegen.
Gut ist außerdem zusätzlich zum Formular ein Text, in dem die Abläufe im Betrieb beschrieben werden. Anderfalls sind oft Rückfragen nötig, die das Verfahren verzögern.
Genehmigung nach BImSchG im vereinfachten Verfahren
Ein Genehmigungsantrag für dieses Verfahren ist bereits recht umfangreich; in der Regel füllt er mindestens einen Aktenordner. Die Baugenehmigung ist in der Genehmigung nach dem BImSchG enthalten.
Es ist sinnvoll, den Inhalt des Antrags im Vorfeld mit der UIB abzustimmen. Oft sind Gutachten - z.B. zum Schall - erforderlich, diese sollten ebenfalls vorher abgestimmt werden.
Der Antrag ist schriftlich bei der UIB einzureichen. Die UIB bestätigt den Eingang des Antrags und hat dann 4 Wochen Zeit, um die Vollständigkeit des Antrags zu prüfen. Falls keine Unterlagen nachzufordern sind, bestätigt die UIB die Vollständigkeit und leitet die Behördenbeteiligung ein.
Die beteiligten Behörden haben eine Frist von 4 Wochen für ihre Stellungnahme. Die Planungsbehörde hat einen Sonderstatus: sie hat 2 Monate Zeit. Sollten die Behörden noch Unterlagen nachfordern müssen, beginnt die Frist nach Erhalt der Unterlagen von Neuem.
Die UIB prüft die Stellungnahmen aller beteiligten Behörden. Da sie für die Genehmigung verantwortlich ist, ist sie grundsätzlich berechtigt, von den Vorgaben der beteiligten Behörden abzuweichen. Sie kann sogar dazu verpflichtet sein, wenn erkennbar ist, dass die Stellungnahme im Vergleich zur Rechtslage Fehler enthält.
Hält die beantragte Anlage alle rechtlichen Vorgaben ein, muss die UIB die Genehmigung erteilen. In der Regel enthält die Genehmigung umfangreiche Auflagen, die auch Abweichungen vom ursprünglichen Antrag festlegen können.
Hält die Anlage die Vorgaben nicht ein - z.B. wenn sie planungsrechtlich am geplanten Standort nicht zulässig ist - lehnt die UIB die Genehmigung ab.
Beim vereinfachten Verfahren kann jeder interessierte Bürger auf Basis des Umwelt-Informationsgesetzes Akteneinsicht beantragen. Es besteht jedoch nicht die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Die Position der Öffentlichkeit ist beim vereinfachten Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Genehmigung nach BImSchG im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung
Bei Anlagen, die die Größe erreichen, bei der das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist, ist oft die Bezirksregierung zuständig. Auch hier kann es aber vorkommen, dass die UIB Genehmigungsbehörde ist.
Bei diesem Verfahren macht die Genehmigungsbehörde das Vorhaben nach Prüfung der Vollständigkeit öffentlich bekannt. Gleichzeitig werden auch die betroffenen Behörden zur Stellungnahme aufgefordert.
Eine Woche nach der Bekanntmachung legt die Genehmigungsbehörde die Antragsunterlagen - soweit sie keine Betriebsgeheimnisse enthalten - für 1 Monat öffentlich aus.
Bürger können bis zu 2 Wochen nach Ende der Auslegung bei der Genehmigungsbehörde Einwendungen gegen die geplante Anlage erheben. Der Antragsteller wird über die Einwendungen informiert; auf Verlangen des Einwenders gibt die Genehmigungsbehörde die Einwendung ohne dessen Namen und Anschrift weiter.
In einem sogenannten Erörterungstermin werden die Einwendungen besprochen. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Wer Einwendungen erhoben hat, kann diese beim Termin auch noch einmal mündlich darstellen. Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, dass Einwendungen zusammengefasst erörtert werden. Er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine festgesetzte Redezeit für die einzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nicht im sachlichen Zusammenhang mit der zu behandlenden Einwendung stehen.
Beim Erörterungstermin wird nicht über den Antrag entschieden. Die angeprochenen Themen sind von der Genehmigungsbehörde bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auch hier gilt, dass die Genehmigung erteilt werden muss, wenn die Anlage alle rechtlichen Vorgaben einhält.
Ist das nicht der Fall, ist zunächst zu prüfen, ob die Einhaltung der Vorgaben durch entsprechende Auflagen sichergestellt werden kann. Wenn auch das nicht der Fall ist, lehnt die Genehmigungsbehörde den Antrag ab.
Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird öffentlich bekannt gemacht.