Gasvolumenberechnung bei Biogasanlagen

Gasvolumenberechnung bei Biogasanlagen

Aktuell fallen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW zunächst in die Zuständigkeit der Bauämter, von 1 bis 20 MW in die Zuständigkeit der UIB und über 20 MW in die Zuständigkeit der Bezirksregierung.

Die immissionsschutzrechtlich Genehmigungsbedürftigkeit von Biogasanlagen ist anhand von 3 Kriterien zu überprüfen:

   1. Anlagen zur Erzeugung von Biogas mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr (Ziffer 1.15 des Anhangs der 4. BImSchV)
   2. Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt bei Verbrennungsmotoranlagen (Ziffer 1.2.3.2 des Anhangs der 4. BImSchV)
   3. Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von 6500 Kubikmetern oder mehr (Ziffer 9.36 des Anhangs der 4. BImSchV)

Die Genehmigungsbedürftigkeit nach Immissionsschutzrecht ist also abhängig von der erzeugbaren Rohbiogasmenge pro Jahr, der Feuerungswärmeleistung der Verbrennungsmotorenanlage oder der Lagerkapazität für Gülle oder der Gärreste.

Dabei reicht es für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aus, wenn auch nur eines der o. g. Kriterien erfüllt ist.

Zusätzlich ist jedoch zu betrachten, wie groß das Gasvolumen ist. Ende Mai 2011 ist hierzu ein Erlass des Umweltministeriums NRW erschienen. Hintergrund ist, dass ab einer Gasmenge von 10.000 kg die Störfallverordnung greift. Anlagen, die diese Grenze überschreiten, fallen unabhängig von der Feuerungswärmeleistung in die Zuständigkeit der Bezirksregierung. Außerdem fallen zusätzliche Pflichten an.

Der Erlass greift die Frage auf, wie genau das Gasvolumen zu berechenen ist. Bestehende Anlagen müssen anhand dieser Vorgaben prüfen, ob sie ggf. in die Zuständigkeit der Bezirksregeirung wechseln.

Die UIB stellt dafür hier den Erlass, die Erläuterung dazu sowie die vom Ministerium erstellte Rechenhilfe zur Verfügung: