Registerführung
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz § 49 haben alle Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler sowie Entsorger von gefährlichen Abfällen ein Register zu führen.
Das Register ist ein Ablagesystem, in dem alle abfallrechtlichen Belege nach zeitlicher Abfolge und inhaltlicher Zuordnung eingestellt werden. Hierzu zählen Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Lieferscheine, Übernahmescheine und Wiegescheine. Heften Sie alle Belege zusammen in einem Ordner ab. Die Art und der Umfang des Registers kann unterschiedlich sein und richtet sich danach, ob Sie Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallsammler, Händler, Makler oder Entsorger sind. Als Abfallentsorger sind Sie beispielsweise auch verpflichtet für nicht gefährliche Abfälle ein Register zu führen.
Die Belege über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind mindestens drei Jahre im Register aufzubewahren. Bei der Beförderung von gefährlichen Abfällen sind die Belege mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Einstellung in das Register gerechnet aufzuheben (§ 49 Absatz 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz)