Entsorgungsnachweis
- Bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist ein Entsorgungsnachweis erforderlich – das gilt auch dann, wenn die Abfälle verwertet werden.
- Seit 2007 sind Entsorgungsnachweise nur noch für gefährliche Abfälle oder auf besondere Anordnung der Behörde hin erforderlich. Siehe § 3 der Nachweisverordnung.
- Wenn bei einem Erzeuger nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen, kann er ebenfalls auf einen Entsorgungsnachweis verzichten. Allerdings muss die Entsorgung durch Übernahmescheine nachgewiesen werden können.
- Sonderfall: Sammelentsorgungsnachweis
Liegen Ihre Abfallmengen unter 20 Tonnen pro Jahr und Abfallart? Dann können Sie auch den Sammelentsorgungsnachweis eines von Ihnen beauftragten Entsorgers nutzen. In diesem Fall brauchen Sie keinen eigenen Entsorgungsnachweis. Fragen Sie den Entsorger nach einer Kopie seines Sammelentsorgungsnachweises und legen Sie diese in Ihrem Entsorgungsregister ab. Als Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erhalten Sie bei jeder Abholung einen Übernahmeschein. - Meist werden Entsorgungsnachweise für fünf Jahre ausgestellt. Der Entsorger oder die zuständige Behörde können aber auch eine kürzere Gültigkeit festsetzen.
- Solange der Nachweis gilt, kann der angegebene Abfall beliebig oft angeliefert werden. Wenn die bei der Abfallbeschreibung angegebenen Mengen überschritten werden, wird ein neuer Nachweis oder eine nachträgliche Mengenerhöhung erforderlich.
- Ihre Verantwortlichkeit als Abfallerzeuger endet nicht mit der Übergabe der Abfälle an den Entsorger. Lassen Sie sich den weiteren Weg Ihrer Abfälle vom Entsorger aus belegen!