Haushalt

Haushalt

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan sind Grundlage für die Haushaltswirtschaft des Kreises. Sie enthalten alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich eingehenden Erträge und Einzahlungen sowie die zu leistenden Aufwendungen und Auszahlungen. Beschlossen wird der Haushalt vom Kreistag, der damit den Umfang der geplanten Aufgabenerfüllung festlegt. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Erstellung des Haushaltsplanes sind die Kreisordnung, die Gemeindeordnung und die Kommunalhaushaltsverordnung, die zum 01.01.2019 die Gemeindehaushaltsverordnung abgelöst hat. Die beiden letztgenannten sind in ihren haushaltsrechtlichen Teilen aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Kreisordnung auch auf den Kreis weitestgehend anwendbar. Seit dem 01.01.2009 ist in allen Kreisen, Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen der Haushalt nach dem sogenannten "NKF" (= Neues Kommunales Finanzmanagement) aufzustellen. Die bisherige kamerale Haushaltsführung (also die Erfassung des Geldverbrauchs) wurde ersetzt durch die doppische Buchführung (Erfassung des Ressourcenverbrauchs).

Mit dem Haushalt 2009 wurde beim Kreis Euskirchen erstmals ein Haushalt nach den Regeln des NKF aufgestellt.Daher war auch zum Stichtag 01.01.2009 die Eröffnungsbilanz des Kreises aufzustellen. Nach Aufstellung, Bestätigung, örtlicher und überörtlicher Prüfung hat der Kreistag in seiner Sitzung am 19.12.2012 die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 festgestellt und dem Landrat Entlastung erteilt. Die Aufgaben und Leistungen, die der Kreis erbringt, sind dabei in Produkten zusammengefasst worden. Für sämtliche Produkte werden Teilergebnis- und Teilfinanzpläne aufgestellt. Produkte wiederum sind in Budgets zusammengefasst.

Die Kreisordnung sieht im Verfahren der Haushaltsberatung auch eine Beteiligung der Einwohner oder Abgabepflichtigen im Kreisgebiet vor. Zu diesem Zweck wird der Haushaltsplan nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung zur Einsichtnahme ausgelegt. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden ebenfalls im Rahmen des § 55 KrO NRW beteiligt.

Kreisumlage

In den Städten und Gemeinden sind die Gewerbe- und Grundsteuer sowie der Anteil an der Einkommensteuer die Haupteinnahmequellen. Den Kreisen war lediglich die Jagdsteuer als eigene Steuer zugewiesen, die jedoch nur ein geringes Aufkommen hatte (weniger als 1% der Erträge) und schrittweise ausgelaufen ist. Der Kreishaushalt wird daher vor allem durch die Kreisumlage finanziert. Die Kreisumlage wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eines Kreises nach dem gleichen Prozentsatz (Kreisumlagehebesatz) erhoben. Grundlage der Kreisumlage ist die Finanzkraft der Städte und Gemeinden, die auf Basis verschiedener Faktoren nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz jährlich neu ermittelt wird.
Nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe wahr, so muss er nach der Kreisordnung die Umlage "differenzieren", d.h. die Kosten der Jugendhilfe werden getrennt berechnet und müssen von den Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt übernommen werden. Der Kreis Euskirchen nimmt derzeit für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden diese Aufgabe wahr. Neben die allgemeine Umlage tritt daher eine Jugendamtsumlage.

Seit 2003 wird zusätzlich zur allgemeinen Kreisumlage eine Mehrbelastung für Zwecke des ÖPNV erhoben. Die damit eingenommenen Mittel werden zur Defizitabdeckung des ÖPNV verwandt. Die "Mehrbelastung" ist von der allgemeinen Kreisumlage abgetrennt, da dieser Teil über einen besonderen (verursachungsgerechten) Schlüssel umgelegt wird.

Nähere Informationen können Sie dem jeweiligen Haushaltsplan entnehmen.

Seit 2015 wird ferner eine Förderschulumlage erhoben, mit der das Defizit des Förderschulzentrums Nord verursachungsgerecht finanziert wird.

Zu den Haushaltsplänen