Beistandschaften und Pflegschaften

Beistandschaften und Pflegschaften

Das Leistungsspektrum der Abteilung Jugend und Familie, Team Beistandschaften, im Überblick:

  • Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft
  • Beratung und Unterstützung von allein erziehenden Elternteilen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen der Kinder

  • Beratung und Unterstützung junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zur Geltendmachung der eigenen Unterhaltsansprüche

  • Einrichtung von Beistandschaften

  • Beurkundungen

  • Auskunft aus dem Sorgeregister

Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt hierüber vom Standesamt informiert. Es bietet daraufhin der Mutter unverzüglich Beratung und

  • Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an.

Die Unterstützung bei der Klärung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann auch im Rahmen einer Beistandschaft erfolgen. In diesem Fall ist das Jugendamt als Beistand berechtigt, die Interessen des Kindes vor Gericht zu vertreten. Die elterliche Sorge wird dabei nicht eingeschränkt. Für die Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Weitere Voraussetzungen sind:

  • alleiniges Sorgerecht oder

  • wenn sich das Kind trotz gemeinsamer elterlicher Sorge in der Obhut eines Elternteils befindet beziehungsweise das Kind überwiegend bei diesem Elternteil lebt.


Die Beendigung der Beistandschaft ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Darüber hinaus endet die Beistandschaft grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes.

Bei der Feststellung der Vaterschaft nimmt der Beistand zunächst Kontakt zu dem von der Mutter benannten Vater auf. Erreicht der Beistand keine Vaterschaftsanerkennung - diese wäre in urkundlicher Form, zum Beispiel vor den Urkundspersonen des Jugendamtes möglich - stellt er im Namen des Kindes Antrag an das Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind vor Gericht.

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das Kind richtet sich die Höhe des Unterhalts nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Beurkundung der Unterhaltspflicht kann beim Jugendamt kostenlos erfolgen. Lehnt der Unterhaltspflichtige die freiwillige Anerkennung der Unterhaltsforderung ab, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, in dem der Beistand das Kind alleine vertritt.


Ein junger Volljähriger hat nach § 18 Abs. IV SGB VIII bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen durch das Jugendamt . Grundsätzlich hat ein volljähriges Kind in der Regel einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, wenn es

  • bei einem Elternteil oder den Eltern wohnt und

  • sich in allgemeiner Schulausbildung befindet (z.B. Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Fachoberschulen, Höhere Handelsschule, auch in Abendschule etc.)(sog. priviligierter Volljähriger) oder

  • es sich in einer Berufsausbildung befindet (sog. nicht priviligierter Volljähriger)


Diese Leistungen könnten möglicherweise für junge Volljährige noch interessant sein:

Bei der Abteilung Jugend und Familie des Kreises Euskirchen gibt es Urkundspersonen. Diese beurkunden unter anderem

  • Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft

  • Erklärungen über die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

  • Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches

Die Aufnahme von Beurkundungen ist nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Die für die Vorbereitung erforderlichen Unterlagen sind – in Ablichtung – vor dem Termin einzureichen.


Weitere grundlegende Informationen können Sie auch der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums entnehmen

Weitere Infos:

Düsseldorfer Tabelle: Höhe Unterhaltszahlung