Gebührenabrechnung im Rettungsdienst
Sie sind gesetzlich krankenversichert und haben einen Gebührenbescheid für Ihren rettungsdienstlichen Einsatz erhalten?
Häufig gestellte Fragen
Gem. §3 Abs. 2 der Gebührensatzung des Rettungsdienstes des Kreises Euskirchen ist derjenige/diejenige, der/die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt, zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet. Grundsätzlich wird derjenige/diejenige, der/die den Rettungsdienst alarmiert hat, nur im Fall einer grundlosen/böswilligen Alarmierung zur Zahlung herangezogen.
Grundsätzlich ist die Gebührenabrechnung bemüht, die Kosten Ihres Kranken- oder Rettungstransportes mit Ihrer Krankenversicherung abzurechnen. In diesem Fall erhalten Sie einen Gebührenbescheid über Ihren Eigenanteil von 10,00 € - entweder vom Rettungsdienst (bei einem Krankentransport) oder von Ihrer Krankenversicherung (bei einem Notfalltransport).
Manchmal liegen jedoch die nötigen Informationen nicht vor; so kann Ihre Krankenversicherung nicht bekannt sein, vielleicht haben Sie Ihre Krankenversicherung gewechselt und zum Transportzeitpunkt war eine andere Krankenversicherung zuständig, evtl. wurde Ihr Geburtsdatum falsch aufgenommen oder Ihre Krankenversicherung kann Sie aufgrund anderer Umstände nicht zweifelsfrei als Mitglied zuordnen.
In all diesen Fällen erfragen Sie bitte eine Mitgliedbescheinigung bei Ihrer Krankenversicherung für den Tag Ihres Transportes und lassen uns diese zukommen. In den meisten Fällen ist damit eine Abrechnung mit Ihrer Krankenversicherung möglich.
Gem. §60 Abs. 1 SGB V übernehmen die Krankenkassen Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Ist bei Ihnen eine ambulante Behandlung (bspw. Dialyse, Bestrahlung, Untersuchung etc.) geplant, wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Krankenkasse wegen einer Genehmigung und geben Sie diese dem Personal im Krankentransportwagen.
Sie haben sich um eine Genehmigung bemüht und erhalten trotzdem einen Gebührenbescheid? In der Regel hat Ihre Krankenkasse ein anderes Transportmittel genehmigt als einen Krankentransportwagen. Der Rettungsdienst des Kreises Euskirchen kann keine Abrechnung mit der Krankenkasse vornehmen, wenn Ihre Genehmigung auf Taxi, Liegemietwagen oder Behindertentransportwagen lautet. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre Krankenkasse!
Der Transport zur/von der Kurzzeitpflege wird nur in Einzelfällen von der Krankenkasse bezahlt. Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse um in Erfahrung zu bringen, ob für Sie ein solcher Einzelfall vorliegt. Sollte das der Fall sein, lassen Sie sich bitte eine Genehmigung von Ihrer Krankenkasse ausstellen und reichen diese bei der Gebührenabrechnung ein.
Transporte zur sog. Wohnort-Verlegung werden von der Krankenkasse nicht übernommen.
Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Leistungen, die nach dem Tod erbracht werden, können nicht mehr mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
Die Feststellung des Todes durch einen Notarzt erfolgt unabhängig von der Ausstellung des Totenscheins. Es ist deshalb möglich, dass die Rechtsnachfolger eines Verstorbenen zusätzlich zum Gebührenbescheid über die Tätigkeit des Notarztes eine weitere privatärztliche Rechnung des Arztes erhalten, der den Totenschein ausgestellt hat.
Nach dem Tod des sog. Gebührenschuldners kann die Gebührenforderung dort nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gebührenschuld fließt in den Nachlass ein gem. § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dabei haften die Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).
Sie sind privat krankenversichert? Bitte treten Sie in Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung. Üblicherweise treten privat Versicherte in Vorleistung, d.h. sie zahlen ihren Gebührenbescheid an den Kreis Euskirchen und reichen den Bescheid bei der privaten Krankenversicherung ein, um die Erstattung der Kosten zu beantragen.
Nachstehend finden Sie nähere Informationen zum rechtlichen Kontext:
Die Gebührenerhebung für Leistungen des Rettungsdienstes erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben. Gemäß Rettungsgesetz NRW ist der Kreis Euskirchen als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung und des Krankentransportes sicherzustellen. Dazu gehört auch die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadenereignissen.
Die Kosten für all diese umfangreichen Aufgaben mit den erforderlichen personellen und materiellen Vorhaltungen (Ausstattung der Rettungstransport- und Krankentransportwagen wie Krankentragen-/-stühlen, Spritzenpumpen, Defibrillatoren etc.) liegt gem. Rettungsgesetz NRW beim Träger des Rettungsdienstes. Dieser (im vorliegenden Fall der Rettungsdienst des Kreises Euskirchen) erhebt als kostenrechnende Einrichtung gem. Kommunalabgabengesetz NRW für die von ihm erbrachten Leistungen Benutzungsgebühren. Das bedeutet: wer die Leistung in Anspruch nimmt, bezahlt die Leistung. Wenn Sie zum Transportzeitpunkt krankenversichert sind, alle notwendigen Unterlagen/Informationen/Arzt-Unterschrift vorliegen und es sich um eine Leistung aus dem sog. Leistungskatalog der Krankenkassen handelt, zahlt Ihre Krankenversicherung.
Die Höhe der Gebühren wird durch die Gebührensatzung des Rettungsdienstes vom 14.02.2023, die am 15.02.2023 in Kraft getreten ist, festgesetzt. Dem Kreis Euskirchen steht dabei kein Ermessensspielraum zur Verfügung, d.h. jeder Einsatz mit Tätigwerden des Rettungsdienstpersonals ist abzurechnen.