Denkmalschutz
Die Erhaltung von Denkmälern ist in unserer Zeit zu einer wichtigen Aufgabe geworden.
Es ist Aufgabe der Gemeinde als untere Denkmalbehörde die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Denkmale entsprechend zu schützen. Die Unterschutzstellung erfolgt durch Eintragungen in die Denkmalliste.
Veränderungen an Denkmälern, aber auch Veränderungen in der näheren Umgebung hiervon, bedürfen grundsätzlich der Erlaubnis der Gemeinde, die ihre Entscheidung in Abstimmung mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege trifft.
Maßnahmen an einem Denkmal sind erlaubnispflichtig. Eine vorherige Beratung durch die jeweils zuständige Untere Denkmalbehörde, mit fachlicher Beratung der Oberen Denkmalbehörde, ist unabdingbar.
Untere Denkmalbehörden sind alle Städte und Gemeinden des Kreises mit folgenden Aufgaben:
- Führung der Denkmalliste gem. § 3 DSchG
- Beratung der Denkmaleigentümer in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 Denkmalschutzgesetz NW für alle Bau- und Renovierungsmaßnahmen an und in einem Baudenkmal sowie in dessen näherer Umgebung
- Ausstellung von Steuerbescheinigungen für denkmalpflergerisch abgestimmte und mit einer Erlaubnis versehene Maßnahmen
- Annahme und Bearbeitung von Förderungsanträgen (siehe Abschnitt Denkmalförderung)
- Erteilung von Bußgeldbescheiden bei Maßnahmen, die ohne Erlaubnis durchgeführt werden
- Anordnung von Ersatzvornahmen, zur akuten Sicherung denkmalwerter Substanz.
Um sicherzustellen, dass die Unteren Denkmalbehörden ihre Aufgaben der Unterschutzstellung und der Pflege von Denkmälern in der nach dem Denkmalschutzgesetz geforderten Weise nachkommen, sind die Kreise zur Beratung der Unteren Denkmalbehörden verpflichtet, soweit diese nicht große oder mittlere kreisangehörige Städte sind. Die Obere Denkmalbehörde wird in der Regel zur Beratung hinzugezogen.
Sie hat die folgenden Aufgaben:
- Beratung der Gemeinden und Denkmaleigentümer in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Widerspruchsbehörde gegen die Entscheidungen der Unteren Denkmalbehörden (alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden)
- Aufsichtsbehörde für die Unteren Denkmalbehörden
- Erteilung von Grabungserlaubnissen, wenn Bodendenkmäler betroffen sind
Denkmalförderung
Für ein unter Denkmalschutz gestelltes Gebäude können Kosten für Erhaltungsaufwände u. U. bezuschusst bzw. steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechende Bescheinigungen für Zuschussmaßnahmen werden von der Unteren Denkmalbehörde ausgestellt.
Bescheinigungen zur Erlangung von Steuervergünstigungen werden von den Städten und Gemeinden ausgestellt.
In beiden Fällen darf mit den Arbeiten nicht vor der schriftlichen Erlaubnis begonnen werden.