Baurechtliche Verfahren

Baurechtliche Verfahren

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen für bauliche Anlagen geringer Höhe und Bedeutung. Stehen dem Bauantragsvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, besteht ein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung.


Grundsätzliches

Vor Durchführung auch kleinerer baulicher Maßnahmen sollten Sie sich beim zuständigen Bauamt erkundigen, ob das geplante Objekt genehmigt werden muss, da die Errichtung, Änderung und der Abbruch baulicher Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme auf eigene Kosten wieder beseitigt werden muss. Zur Vermeidung eventuell aufwendiger, jedoch letztendlich vergeblicher Planungsarbeit ist es zweckmäßig, bestehende Zweifel über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens durch eine Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid gem. § 71 BauO NRW) zu klären.

Wenn Sie den Abriss oder die Sanierung eines Gebäudes planen, ist auch bei Gebäuden im bauplanungsrechtlichen Innenbereich das Artenschutzrecht zu beachten. Das heißt, auch wenn Sie nicht zur Anzeige verpflichtet sind, müssen Sie trotzdem die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes beachten.


Bauantrag

Der Bauantrag ist gemäß § 70 Abs. 1 BauO NRW schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde (Kreis Euskirchen) in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Soll das Bauvorhaben im Stadtgebiet einer der Städte Euskirchen oder Mechernich, die für ihr Stadtgebiet jeweils selbst Bauaufsichtsbehörde sind, verwirklicht werden, ist der Bauantrag bei der betroffenen Stadt in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Die Bauvorlagen sind von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.

Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Bauvorlageberechtigt ist z.B., wer die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf. Zudem ist bauvorlageberechtigt, wer als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen Mitglied einer Ingenieurkammer ist und mindestens zwei Jahre in der Planung und Überwachung der Ausführung von Gebäuden praktisch tätig war.

Die aus dem Bauantrag resultierende Baugenehmigung erlischt, wenn nicht binnen drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann auf schriftlichen Antrag, auch rückwirkend, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.


Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf der Baugenehmigung, soweit es sich nicht um verfahrensfreie oder von der Baugenehmigung freigestellte Bauvorhaben (siehe auch §§ 61 bis 63 , 78 und 79 BauO NRW) handelt.

Für die Errichtung und Änderung dieser baulichen Anlagen wird mit Ausnahme der unten genannten baulichen Anlagen grundsätzlich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren angewandt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit einzelnen Rechtsvorschriften. Unter anderem entfällt z.B. die Prüfung des Standsicherheits- und Wärmeschutznachweises, die lediglich vor Baubeginn nachgereicht werden müssen.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird nicht angewandt bei:

  • Hochhäusern,
  • baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
  • baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1600 m² Grundfläche,
  • Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche,
  • Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3000 m² Geschossfläche,
  • Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,
  • Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche.

(Aufzählung nicht abschließend)

Die Bauaufsichtsbehörde prüft im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, ob

  • die bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§§29 bis 38 BauGB),
  • die örtlichen Bauvorschriften (§ 89 BauO NW, bspw. sog. Gestaltungssatzung),
  • § 47 und §49 BauO NRW (Barrierefreiheit)

  • andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird, und
  • die §§ 4, 6, 8, 9, 10 und 48, bei Sonderbauten auch § 14 BauO NRW

eingehalten werden.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist bei der Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige des Baubeginns einzureichen:

  • Nachweise über die Standsicherheit (Statik) und den Schall- und Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein müssen,
  • die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.

Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind.

Die Nachweise über die Standsicherheit (Statik) sowie den Schall- und Wärmeschutz müssen für Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu 2 Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche (ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist) und eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m² nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft werden.

Für Gewächshäuser mit bis zu 4,0 m Firsthöhe, Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m², untergeordnete Gebäude (§ 51 BauO NRW), Wasserbecken bis zu 100 m³, einschließlich ihrer Überdachungen, Verkaufs- und Ausstellungsstände, Einfriedungen, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Werbeanlagen müssen die bautechnischen Nachweise über die Standsicherheit (Statik) und den Schall- und Wärmeschutz nicht vorgelegt werden.


Kosten

Aufgrund der umfangreichen und differenzierten Gebührenberechnung sind hier konkrete Angaben nicht möglich.

Beispielhaft sei jedoch die Gebührenberechnung für die Erstellung eines Wohnhauses erläutert:

Grundlage der Gebührenberechnung ist der Rauminhalt der Maßnahme. Für ein Wohnhaus mit ca. 750 m³ (Ein- und Zweifamilienwohnhaus) ist das Volumen des Wohnhauses mit dem landesdurchschnittlichen Rohbauwert für Wohnhäuser im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von 119 € / m³ zu vervielfachen. Als Genehmigungsgebühr werden dann 6 € je angefangene Tausend € der so ermittelten Rohbaukosten (89.500 €), also 537 € festgesetzt.

Für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage wird regelmäßig eine Gebühr in Höhe von 40 % der Baugenehmigungsgebühr erhoben.

Die Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bzw. des positiven Vorbescheides beträgt 20 % der für die Baugenehmigung bzw. den Vorbescheid erhobenen Gebühr, höchstens 500 €.

Die Mindestgebühr beträgt in allen Fällen 50 €.