Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht stellt ein wichtiges städtebauliches Steuerungsinstrument für die Städte und Gemeinden dar, mit dem die zukünftige Bebauungsentwicklung verbindlich festgelegt werden kann. Wann und wie dieses Planungsrecht einzusetzen ist, liegt ausschließlich in der Hand der Städte und Gemeinden, deren Planungshoheit durch das Grundgesetz garantiert ist.
Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen: Erstens die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird, und zweitens die verbindliche Bauleitplanung, die in den Bebauungsplänen festgestellt wird. Der Stadt- beziehungsweise Gemeinderat ist zuständig für die Verabschiedung der beiden Satzungsarten. Soweit der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde, kann nach der Neuregelung des Baugesetzbuches auf die Beteiligung der Bezirksregierung verzichtet werden. Einen individuellen Rechtsanspruch auf Bauleitplanung gibt es nicht.
Flächennutzungplan
Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf.
Ob die hierzu dargestellten Flächen tatsächlich auch für den vorgesehenen Bedarf genutzt werden, wird mit diesem Plan noch nicht bestimmt, sondern erst in einem Bebauungsplanverfahren, wenn der konkrete Bedarf vorliegt, festgelegt.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan enthält genaue Festsetzungen über die Nutzung, die Größe, das Maß sowie die Gestaltung der Bauwerke. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließt der Gemeinderat, sobald und soweit es für die bauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Das Baugesetzbuch sieht eine Beteiligung der Bürger bei dieser öffentlich relevanten Planung in 2 Verfahrensschritten vor (öffentliche Auslegung mit Anhörung sowie förmliches Offenlegungsverfahren). Die Mitwirkung der Bürger soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem wesentliche Planänderungen noch möglich sind. Zu diesem Bebauungsplanverfahren gehört auch die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (zum Beispiel Ver- und Entsorgung, Straßenverkehr, Naturschutz usw.). Bei Bebauungsplänen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs haben die Träger ihre Stellungnahme in der verkürzten Frist von einem Monat abzugeben. Der Gemeinderat prüft die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen der Bürger und der beteiligten Behörden.
Nach dem Beteiligungsverfahren wird der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen werden mit einer begründenden Stellungnahme beigefügt. Mit der Veröffentlichung des genehmigten Bebauungsplanes wird dieser rechtswirksam und kann jederzeit eingesehen werden. Einen Rechtsanspruch auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes gibt es nicht.
Umlegung
Zweck der Umlegung ist eine Neuordnung der Grundstücke, so dass für die beabsichtigte Nutzung nach Lage, Form und Größe geeignete Grundstückszuschnitte entstehen. Ist ein Bebauungsplan rechtswirksam geworden, wird zur Neuordnung des Areals häufig eine Baulandumlegung erforderlich. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesen und das Gebiet in bebauungsfähige Grundstücke eingeteilt. Parallel hierzu wird oft bereits mit dem Verlegen der Versorgungsleitungen und mit dem Straßenausbau begonnen, damit möglichst bald die vorgesehene Bebauung verwirklicht werden kann.
Zuständig für diese Umlegung im Kreisgebiet sind die Umlegungsausschüsse in den Städten und Gemeinden. Dort werden entsprechende Auskünfte erteilt.