Auskünfte zu Flucht, Einreise und Asyl
Merkblatt über Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz - Права та обов’язки осіб, яким надається тимчасовий захист
- Права та обов’язки осіб, яким надається тимчасовий захист
- Merkblatt Rechte und Pflichten beim vorübergehenden Schutz
- Rights and duties in case of temporary protection.pdf Sie brauchen Informationen und Hilfsangebote, eine Unterkunft oder ärztliche Versorgung? Wir wollen Ihre erste digitale Anlaufstelle für einen guten Start in Deutschland sein. Dieses Webangebot wird sukzessive ausgebaut. - Вам потрібна інформація та допомога, житло чи медичне обслуговування? Ми хочемо бути вашим першим цифровим контактним пунктом для доброго початку в Німеччині. Зміст цього веб-сайту поступово розширюється.
Webseite des Bundesministerium des Inneren und für Heimat
Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland - Тут ви знайдете запитання та відповіді щодо в’їзду в Німеччину з України та перебування в Німеччині - Here you will find questions and answers about entering Germany from Ukraine and staying in Germany
- Seite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration - Сторінка Уповноваженого Федерального уряду з питань міграції, біженців та інтеграції - Page of the Federal Government Commissioner for Migration, Refugees and Integration
- Seite des Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Link-Liste mit Informationen auf Ukrainisch und Russisch. Diese Link-Liste dient der ersten Orientierung und wird immer wieder aktualisiert. - Список посилань з інформацією українською та російською мовами. Цей список посилань служить першим орієнтиром і регулярно оновлюється. - Link list with information in Ukrainian and Russian. This list of links serves as a first orientation and is regularly updated.
Link Liste Ukrainisch Russisch (Stand 14.03.2022)
Vorläufige Information des Ausländeramtes Kreis Euskirchen
- Попередня інформація з імміграційної служби в районі Ойскірхен - Стан 17.03.2022
- Preliminary information from the immigration authorities - as of March 17, 2022
Regelung zu ukrainischen Geflüchteten durch das Ministerium MKFFI NRW / Bezirksregierung Köln.
(Stand 17.03.2022)
Für Ukrainer mit Kontaktadresse im Kreis Euskirchen:
1. Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt (mit Wohnungsgeberbestätigung)
2. Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist für jede Person auszufüllen. Der Antrag wird in der Regel beim Einwohnermeldeamt ausgehändigt.
Zudem kann der Antrag hier heruntergeladen werden. Download
Der Antrag ist bei der Ausländerbehörde unter Vorlage der vorliegenden Identitätsnachweise aus dem Herkunftsland (Reisepass, Identitätskarte, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und der Anmeldebestätigung einzureichen. Ebenso ist die Kontaktadresse des Gastgebers/ Vermieters mit anzugeben. Auch ist dem Antrag jeweils ein biometrisches Passfoto beizufügen, sofern die betreffende Person nicht im Besitz eines Reisepasses ist.
3. Die Abgabe des Antrages kann per E Mail an: auslaenderamt@kreis-euskirchen.de oder postalisch an:
Kreis Euskirchen, Der Landrat
Ausländerbehörde
53877 Euskirchen
erfolgen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte per E Mail oder montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer 02251/15-1308 an die Ausländerbehörde.
4. Nach Antragseingang wird sich die Ausländerbehörde mit dem Antragssteller postalisch in Verbindung setzen. Tragen Sie daher Sorge, dass ihr Briefkasten entsprechend mit ihrem Namen beschriftet ist!
Bitte beachten Sie die Hinweise des Merkblatts (im grünen Kasten unten)
Keine Kontaktadresse in Deutschland und/oder kein Ausweisdokument:
Diese Personen müssen zur Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA Bochum)
Gersteinring 50, 44791 Bochum
Tel. 02931-82-6600
Aufenthaltrechtliches / Asyl (Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration)
Kann ich in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Ja, das können und sollten Sie sogar.
Wenn eine Ausreise nach 90 Tagen nicht möglich ist, müssen Sie sich rechtzeitig vor dem Ablauf der 90 Tage an die für Sie zuständige Ausländerbehörde wenden.
Der vorübergehende Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird von der Ausländerbehörde als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt....