Immer öfter müssen sich Jugendliche und Heranwachsende vor Gericht verantworten. Für sie sind die Jugendgerichte und Jugendkammern bei den Amts- und Landgerichten zuständig. Neben den Berufsrichtern sind dort Laienrichter - die Schöffen - tätig, die von den zuständigen Jugendhilfeausschüssen vorgeschlagen werden.
Schöffinnen und Schöffen sind damit ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit. Sie sind wie Berufsrichter nur dem Gesetz verpflichtet und in ihrem Amt an keine Weisungen gebunden. Sie fällen ihre Urteile gemeinsam und gleichberechtigt mit ihren juristisch ausgebildeten Kolleginnen und Kollegen.
Im ersten Halbjahr 2023 werden nun bundesweit die Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Sie sind im Kreis Euskirchen in Strafprozessen für die Jugendstrafkammern beim Landgericht Bonn oder für das gemeinsame Jugendschöffengericht bei den Amtsgerichten Euskirchen und Schleiden tätig.
Schöffen sollten grundsätzlich über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Um Schöffe zu werden, werden auch bestimmte formale Voraussetzungen verlangt. Schöffe kann nur werden, wer
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- die deutsche Sprache ausreichend beherrscht,
- zu keiner Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen die beziehungsweise den ein Ermittlungsverfahren schwebt, das zum Verlust der Ehrenämter führen könnte,
- zu Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) mindestens 25 Jahre, aber nicht älter als 69 Jahre alt ist,
- bereits zwei Wahlperioden als Laienrichterin beziehungsweise Laienrichter gewählt wurde (dies gilt nur für Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit),
- zum Zeitpunkt der Wahl (2023) im Kreis Euskirchen wohnt.
Bewerbungsverfahren für die nächste Wahlperiode
Eine Bewerbung zur Vorschlagsliste 2024 bis 2028 ist ab sofort über die Kommunen des Kreises bis zum 31.03.2023 möglich. Dazu gibt es auf der Internetseite des Kreises Euskirchen ein Bewerbungsformular (www.kreis-euskirchen.de). Außerdem können sich Interessenten im Rathaus ihrer jeweiligen Kommune melden und dort ein entsprechendes Formular ausfüllen.
Die Entscheidung über die ausgewählten Schöffen fällt am 25. Mai der Jugendhilfeausschuss. Im Anschluss erfolgt die Bestellung durch die Amtsgerichte.